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Grundsätzlich gilt die Devise, dass im Internet strafbar ist, was auch in der sogenannten "Offline-Welt", also im realen Leben strafbar wäre. Das Internet ist also bei weitem kein "rechtsfreier Raum".

Sexuelle Missbrauchdarstellungen Minderjähriger gemäß § 207a StGB besteht aus Bildern von geschlechtlichen Handlungen, in die Minderjährige involviert sind. Als minderjährige Person gilt in Österreich, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Pornografische Darstellungen können grundsätzlich in Form von Fotografien, Filmen und ähnlichem erfolgen. Die Bandbreite reicht dabei von Abbildungen bekleideter Kinder, bis hin zu schwerer sexueller Gewalt. Einen Graubereich stellen Darstellungen wie Zeichnungen, Gemälde, Comics oder Bildmontagen dar, bei denen nicht auf den ersten Blick klar erkennbar ist, ob es sich um reale Aufnahmen handelt. In diesen Fällen ist entscheidend, ob für den Betrachter des Bildes der Eindruck entsteht, dass eine geschlechtliche Handlung mit Minderjährigen tatsächlich stattfindet. Nicht strafbar im Sinne von Kinderpornografie, aber eventuell aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, sind Texte, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern beschrieben werden.

Seit 1.1.2012 ist auch das sogenannte „Grooming“ (Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen über das Internet) und die "Betrachtung pornografischer Darbietungen Minderjähriger" (live, mittels Web-Cam) gerichtlich strafbar.

Eine weitere wichtige Änderung im österreichischen Strafgesetzbuch gibt es in Hinblick auf „Sexting“. Seit 1.1.2016 ist einvernehmliches Sexting (d.h. das Verschicken oder Weiterleiten von erotischem Bildmaterial des eigenen Körpers von über 14-Jährigen) nicht mehr strafbar (siehe § 207a Abs. 5). Nach wie vor strafbar ist es natürlich, wenn diese Aufnahmen unter Druck zustande gekommen sind.

In Österreich ist die Leugnung von nationalsozialistischen Verbrechen, ebenso wie die Verbreitung und Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankengutes, unter Strafe gestellt.

Bei der Bekämpfung des Phänomens „Nationalsozialistische Wiederbetätigung“ werden insbesondere folgende gesetzliche Bestimmungen angewendet: VerbotsgesetzAbzeichengesetz

Beide Bestimmungen bringen klar zum Ausdruck, dass nicht die Auseinandersetzung mit dem Ideengut einer verbotenen Organisation an sich verboten ist, sondern das Gutheißen der Ideen.

Im Gegensatz zu Österreich werden z.B. in den USA derartige Aktivitäten weitgehend vom Recht auf Meinungs- und Redefreiheit geschützt. In diesen Ländern gibt es keine rechtliche Grundlage für Gegenmaßnahmen.

„Sperren“ bedeutet, dass die Inhalte unzugänglich gemacht werden, d.h. der Inhalt ist nach wie vor vorhanden, ist aber für bestimmte Internet-Nutzer (z.B. innerhalb eines Landes oder für Kunden eines bestimmten Access-Providers) nicht mehr ersichtlich und zugänglich.

Bei einer „Löschung“ des Inhalts wird der Inhalt vom Host-Server entfernt und kann somit auch nicht mehr aufgerufen werden.

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