/ Sexueller Missbrauch

Sexuelle Missbrauchsdarstellung Minderjähriger

Leider sind Missbrauchsdarstellungen und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet weit verbreitet und ein enormer illegaler Wirtschaftszweig. In Österreich ist unter anderem der Besitz sowie der wissentliche Zugriff auf sexuelle Missbrauchsdarstellungen im Netz strafbar. Unter pornografischen Darstellungen Minderjähriger (gemäß § 207a des Strafgesetzbuches - StGB) versteht man die Abbildung von geschlechtlichen Handlungen oder Bilder mit Fokus auf die Geschlechtsteile von Personen unter 18 Jahren.

Erscheinungsformen von illegalen Inhalten

Pornografische Darstellungen von Minderjährigen können grundsätzlich in Form von Fotografien, Filmen und ähnlichem erfolgen. Die Bandbreite reicht dabei von Abbildungen unbekleideter Kinder bis hin zu schwerer sexueller Gewalt. Einen Graubereich stellen Darstellungen wie Zeichnungen, Gemälde, Comics oder Bildmontagen dar, bei denen nicht auf den ersten Blick klar erkennbar ist, ob es sich um reale Aufnahmen handelt. In diesen Fällen ist entscheidend, ob für den Betrachter des Bildes der Eindruck entsteht, dass eine geschlechtliche Handlung mit Minderjährigen tatsächlich stattfindet. Nicht strafbar im Sinne von § 207a, aber eventuell aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, sind Texte, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern beschrieben werden.

Seit 1. Jänner 2012 ist auch das sogenannte „Grooming“ (Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen über das Internet) und die „Betrachtung pornografischer Darbietungen Minderjähriger“ (live, mittels Web-Cam) gerichtlich strafbar.

Eine weitere wichtige Änderung im österreichischen Strafgesetzbuch gab es in Hinblick auf „Sexting“. Seit 1. Jänner 2016 ist einvernehmliches Sexting (d.h. das Verschicken oder Weiterleiten von erotischem Bildmaterial des eigenen Körpers von über 14-Jährigen) nicht mehr strafbar (siehe § 207a Abs. 5). Nach wie vor strafbar ist es natürlich, wenn diese Aufnahmen unter Druck zustande gekommen sind oder an Dritte weitergegeben werden. 

Was ist strafbar?

Handelt es sich bei einem Bild um eine Darstellung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger, so ist jede Handlung, die damit im Zusammenhang steht, verboten: Wissentliches Zugreifen, Herstellen, Anbieten, (sich) Verschaffen, Überlassen, Vorführen, Besitzen oder sonstige Zugänglichmachung – auch die Einfuhr, Beförderung und Ausfuhr. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich um eine illegale Darstellung handelt, geben Sie trotzdem Bescheid. Das Stopline-Team prüft bei gemeldeten Inhalten, ob die Darstellung

  • eine minderjährige Person zeigt,
  • sexuelle Handlungen abbildet oder
  • auf Geschlechtsteile fokussiert.

International vernetzt: Enge Kooperation bei internationalen Missbrauchsfällen

Der Großteil aller Darstellungen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, die von Stopline als zutreffend eingestuft werden, ist auf ausländischen Servern gehostet. Für eine effektive Bekämpfung illegaler Inhalte ist es daher wichtig, international gut vernetzt zu sein und grenzübergreifend auf möglichst kurzem und unbürokratischem Weg zusammenzuarbeiten.

Aus diesem Grund haben sich weltweit mittlerweile rund 50 Partner-Hotlines dem internationalen Netzwerk von Internet-Hotlines (INHOPE) angeschlossen. Gibt es eine solche Hotline im betroffenen Land, startet diese nach Meldung von Stopline sofort ihren Meldeablauf und informiert die relevanten Behörden bzw. den Provider vor Ort.

Wie können Sie Ihr Kind im Internet schützen und Inhalte für Ihr Kind besser kontrollieren?

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs in der Kategorie Allgemeines.

Achtung: Werden Sie nicht zum Täter!
Bei kinderpornografischem Material handelt es sich um strafbare Tatbestände, deren Verfolgung der Polizei und Staatsanwaltschaft vorbehalten ist. Von gezielten Recherchen im Internet durch Nutzer rät Stopline unbedingt ab. Beachten Sie, dass Inhalte einer Seite in der Regel bereits beim bloßem Ansehen im Internet automatisch auf der Festplatte gespeichert werden (meist in einem Ordner für temporäre Dateien). Auch wer mit den besten Absichten agiert, macht sich unter Umständen strafbar.

Gesetzliche Grundlage 

§ 207a Strafgesetzbuch:
Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen*

(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4

1. herstellt oder

2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.

(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.

(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt.

(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift.

(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.

(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere

1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3. wirklichkeitsnahe Abbildungen

a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

 (5) Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, wer

1. eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder

2. eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

 (6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer

1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

2. eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt.

 

In Kraft getreten: 01.12.2023

* Die vollständigen Gesetzestexte können unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.