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Nationalsozialistische Wiederbetätigung

Nationalsozialistische Wiederbetätigung hat viele Facetten, jedoch ist nicht jede rassistische oder hetzerische Aussage automatisch eine Gutheißung nationalsozialistischen Gedankenguts. In Österreich zählen die Leugnung von nationalsozialistischen Verbrechen sowie die Verbreitung und Verherrlichung nationalsozialistischer Inhalte zu Wiederbetätigung und sind unter Strafe gestellt. Darunter fallen unter anderem auch Aktivitäten wie die Verbreitung von Reden nationalsozialistischer Funktionäre, die heroisierende Darstellung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), Schutzstaffel (SS) oder Sturmabteilung (SA), die Gründung von nationalsozialistischen Verbindungen, das Anwerben von Mitgliedern für eine solche Verbindung oder auch die bloße Beteiligung daran. Bei der Bekämpfung nationalsozialistischer Inhalte im Internet werden insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen laut Verbotsgesetz und Abzeichengesetz als Grundlage herangezogen. Beide Bestimmungen bringen klar zum Ausdruck, dass nicht die kritische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit an sich verboten ist, sondern das Gutheißen der Aktivitäten, Maßnahmen und Ideen.

Verbots- und Abzeichengesetz als Grundlage

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich um rechtswidrige, nationalsozialistische Inhalte handelt, geben Sie in jedem Fall Bescheid. Das Stopline-Team prüft bei gemeldeten Inhalten (Texte, Abbildungen, Musik, Videos) beispielsweise, ob es sich bei den Inhalten um

  • die Leugnung von NS-Verbrechen,
  • die Verherrlichung von NS-Gedankengut oder
  • die Darstellung verbotener Abzeichen und Uniformen

handelt.

Für eine rasche Abwicklung der Meldung durch Stopline ist es hilfreich, die Quelle möglichst detailliert zu beschreiben. Gegenmaßnahmen sind jedoch nur in wenigen Ländern, insbesondere Österreich oder Deutschland möglich. In anderen Ländern (z.B. USA) existiert oftmals keine rechtliche Grundlage für die Verfolgung, da solche Aktivitäten unter „Recht auf Meinungs- und Redefreiheit“ fallen.

Strafbare Symbole und Zeichen

In Österreich verbotene Symbole sind das Hakenkreuz und die doppelte Sig-Rune sowie Embleme, Symbole und Kennzeichen aus dem Nationalsozialismus. Darüber hinaus ist es notwendig, jedes Symbol einzeln zu überprüfen, da sich diese meist in einer Grauzone des Rechtlichen bewegen.

Kritische Auseinandersetzung ist erlaubt!

Die Verwendung von nationalsozialistischen Abbildungen und Texten ist in der Regel nicht strafbar, wenn aus der Darstellung deutlich hervorgeht, dass sie sich gegen den Nationalsozialismus und seine Ideologie wendet. Beispielsweise als durchgestrichenes Hakenkreuz oder über einem Abfallbehälter.

  
  

Gesetzliche Grundlagen

Abzeichengesetz (Auszug)* - (Bundesgesetz vom 5.4.1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden)

§ 1 (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen […]

§ 2 (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richtet.

Verbotsgesetz (Auszug)* - (Verfassungsgesetz vom 8.5.1945 über das Verbot der NSDAP)

§ 1 Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten. […]

§ 3 Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

§ 3a Eines Verbrechens macht sich schuldig […]

1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;

2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt; […]

3. […]

4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

[…]

§ 3d Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlung auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird […] bestraft.

[…]

§ 3h […] wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

[…]

 * Die vollständigen Gesetzestexte können unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.