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Abzeichengesetz

(Bundesgesetz vom 5.4.1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden)

§1 (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

§2 (1) Die Verbote des §1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter §1 fallen, keine wesentlichen Bestandteile der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des §1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richtet.