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Kinderpornografie

Das Thema Kinderpornografie stand in den letzten Jahren sehr oft im Mittelpunkt vieler Diskussionen rund um das Internet. Manchen Kritikern diente dies als Anlass, dieses neue Medium als kriminell zu verteufeln. Dass dies unrichtig ist, hat nicht zuletzt die heutige Situation gezeigt, da das Internet erfolgreich Eingang in Universitäten, Büros, Schulen und Familien, ja eigentlich alle Bereiche des täglichen Lebens, gefunden hat. Nichts desto trotz haben gerade Bilder von Kindesmissbrauch im Internet viele Menschen betroffen gemacht.

Die gesetzliche Grundlage zum Thema Kinderpornografie findet sich im österreichischen Strafgesetzbuch - § 207a StGB, der seit 1. Juni 2009 in geänderter Form in Kraft ist.

Aber nicht alles, was auf den ersten Blick aussieht wie Kinderpornografie, entspricht auch dem strafrechtlichen Tatbestand. Kinderpornografie besteht aus Bildern von geschlechtlichen Handlungen, in die Minderjährige involviert sind. Als minderjährige Person gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein unmündiger Minderjähriger hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Pornografische Darstellungen können grundsätzlich in Form von Fotografien, Filmen und ähnlichem erfolgen. Einen Graubereich stellen andere Darstellungen wie Zeichnungen, Gemälde, Comics oder Bildmontagen dar, bei denen nicht auf den ersten Blick klar ist, ob es sich um reale Aufnahmen handelt. Hier kommt es darauf an, dass für den Betrachter des Bildes der Eindruck entsteht, dass eine geschlechtliche Handlung mit Minderjährigen tatsächlich stattfindet. Nicht strafbar im Sinne von Kinderpornografie, aber eventuell aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, sind Texte, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern beschrieben werden.

Kinderpornografie definiert sich nach § 207a StGB durch geschlechtliche Handlungen an oder durch einen Fokus auf die Geschlechtsteile von Minderjährigen, nicht darunter fällt in den meisten Fällen das Foto von einem entkleideten Kind oder Fotos von FKK-Stränden. Handelt es sich bei einem Bild um Kinderpornografie, so ist jede Handlung, die damit im Zusammenhang steht, verboten: Wissentliches Zugreifen darauf im Internet, Herstellen, Anbieten, (sich) Verschaffen, Überlassen, Vorführen, Besitzen oder sonstige Zugänglichmachung von Kinderpornografie, auch die Einfuhr, Beförderung und Ausfuhr. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen von § 207 a Absatz 5 StGB.

Zu erwähnen ist an dieser Stelle unbedingt, dass es sich bei diesem Bildmaterial um strafbare Tatbestände handelt, deren Verfolgung der Polizei und Staatsanwaltschaft vorbehalten ist, von gezielten Recherchen im Internet durch Nutzer muss deshalb unbedingt abgeraten werden. Auch wer es mit den besten Absichten tut, etwa um es der Stopline zu melden, macht sich unter Umständen strafbar.